§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent
betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen; bei der
privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch
Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder
elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen
Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern
aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis
dieser Kraftfahrzeuge
1. soweit Nummer 2 keine
Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die
darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der
Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum
31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro
Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für
in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro
pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro
Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser
Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte
Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar
2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des §
3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
Daraus
folgt, dass auch die §§ 4 und 8 EStG davon profitieren, was bei
einer 0,5%-Regel nicht der Fall wäre.
§ 4
Abs. 5 Satz 1 EStG
Die
folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs
dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags
zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und
dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz
2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in
Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des
inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag
den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private
Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder
Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf
diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;
§ 8
Abs. 2 Satz 3 EStG
Kann
das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden
Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6
Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.