Beiträge von Anmar

Willkommen im Elektromobilität Diskussionsforum! Als Mitglied kannst du alle Funktionen des Forums nutzen. Melde dich an oder registriere dich jetzt kostenlos bei uns.

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

    Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent

    betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent

    des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung

    zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich

    Umsatzsteuer anzusetzen; bei der

    privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch

    Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder

    elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen

    Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern

    aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis

    dieser Kraftfahrzeuge

    1. soweit Nummer 2 keine

    Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die

    darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der

    Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum

    31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro

    Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für

    in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro

    pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro

    Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser

    Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte

    Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder

    2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar

    2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren

    Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des §

    3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.


    Daraus

    folgt, dass auch die §§ 4 und 8 EStG davon profitieren, was bei

    einer 0,5%-Regel nicht der Fall wäre.


    § 4

    Abs. 5 Satz 1 EStG

    Die

    folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

    § 4

    Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs

    dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags

    zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des

    § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der

    Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und

    dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz

    2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in

    Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des

    inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4

    Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9

    Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag

    den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private

    Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder

    Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des

    inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen

    Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf

    diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1

    Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;


    § 8

    Abs. 2 Satz 3 EStG

    Kann

    das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster

    Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a

    Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden

    Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6

    Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung

    zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach

    § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

    Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent
    betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent
    des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
    zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich
    Umsatzsteuer anzusetzen; bei der
    privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch
    Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder
    elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen
    Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern
    aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis
    dieser Kraftfahrzeuge

    1. soweit Nummer 2 keine
    Anwendung findet und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die
    darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der
    Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum
    31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro
    Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für
    in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro
    pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro
    Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser
    Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte
    Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder

    2. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar
    2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren
    Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des §
    3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.


    Daraus
    folgt, dass auch die §§ 4 und 8 EStG davon profitieren, was bei
    einer 0,5%-Regel nicht der Fall wäre.


    § 4
    Abs. 5 Satz 1 EStG

    Die
    folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

    § 4
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs
    dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags
    zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des
    § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
    des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
    Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und
    dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz
    2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in
    Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des
    inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4
    Satz 2
    für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9
    Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag
    den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private
    Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder
    Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des
    inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
    Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf
    diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1
    Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;


    § 8
    Abs. 2 Satz 3 EStG

    Kann
    das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster
    Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
    Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden
    Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6
    Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
    für jeden Kilometer der Entfernung
    zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach
    § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.